Begleitete Umgänge in Berlin

Wenn Umgangskontakte allein nicht möglich sind, schaffen wir einen geschützten Rahmen.

§18 Abs. 3 SGB VIII

Leistung der Jugendhilfe

Kinder im Fokus

Der Schutz hat Priorität

100% Berlin

Alle 12 Bezirke

Was bietet der begleitete Umgang nach §18 Abs. 3 SGB VIII?

Schutz

Unsere Sozialpädagog:innen sorgen bei einem Treffen für einen sicheren Rahmen für das Kind – körperlich wie emotional. Das ist unsere erste Aufgabe, vor allen anderen.

Beobachtung

Wir beobachten, wie Kind und Elternteil miteinander umgehen und halten den Verlauf sachlich fest. Diese Rückmeldung geht an das Jugendamt.

Eingreifen

Wenn ein Kind unter Druck gesetzt, ausgefragt oder gegen den anderen Elternteil eingenommen wird, greifen wir ein. Im Zweifel brechen wir den Kontakt ab.

Beratung

Vor und nach den Treffen sprechen wir mit beiden Elternteilen, damit die Bedürfnisse des Kindes verstanden werden und nicht der Konflikt im Vordergrund steht.

Die rechtliche Grundlage

Der begleitete Umgang ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Nach §18 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Gleiches gilt für Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie die Personen, bei denen das Kind lebt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und Hilfestellung geleistet werden soll. Daneben steht das Umgangsrecht selbst im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Familiengericht kann zudem anordnen, dass Umgang nur in Anwesenheit einer dritten Person stattfindet (§1684 Abs. 4 BGB).

Wichtig zu wissen: Diese Anordnung ist das mildere Mittel. Die Alternative wäre, den Umgang ganz auszuschließen. Ein begleiteter Umgang ist also kein Urteil über einen Elternteil, sondern der Weg, auf dem Kontakt überhaupt möglich bleibt.

Wer ist berechtigt?

Nicht nur Eltern. Neben dem Umgangsrecht von Mutter und Vater (§1684 BGB) räumt das Bürgerliche Gesetzbuch auch Großeltern und Geschwistern ein Umgangsrecht ein (§1685 BGB), unter bestimmten Voraussetzungen ebenso dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (§1686a BGB). Voraussetzung ist immer, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient.

Wer entscheidet?

Ein begleiteter Umgang kann gerichtlich angeordnet oder zwischen den Beteiligten vereinbart werden. In beiden Fällen prüft das Jugendamt die Notwendigkeit als Jugendhilfeleistung und übernimmt in der Regel die Kosten. Für die Durchführung braucht es einen mitwirkungsbereiten Dritten, einen Träger wie Almona, der die Begleitung freiwillig übernimmt.

Gründe für einen begleiteten Umgang

Die Gründe für eine Umgangsbegleitung sind sehr unterschiedlich: Manchmal geht es darum, Streit vom Kind fernzuhalten. Manchmal darum, eine Beziehung überhaupt erst wieder aufzubauen. Und manchmal darum, ein Kind zu schützen, solange eine Situation ungeklärt ist oder Gewalt eine Rolle spielt.

Schwere Elternkonflikte

Die Eltern sind so zerstritten, dass schon die Übergabe des Kindes eskaliert. Die Begleitung nimmt den Streit aus der Situation heraus und vermittelt.

Umgang nach langer Trennung

Das Kind hat den Elternteil lange nicht gesehen oder kennt ihn kaum. Hier geht es darum, sich behutsam und ohne Überforderung wieder kennenzulernen.

Ungeklärte Vorwürfe von Gewalt oder Missbrauch

Wenn Vorwürfe körperlicher, psychischer oder sexualisierter Gewalt im Raum stehen und der Sachverhalt noch nicht geklärt ist, sichert die Begleitung das Kind ab.

Psychische Erkrankung oder Suchterkrankung

Wenn die Erkrankung eines Elternteils zu unberechenbarem Verhalten führen kann, sorgt unsere Anwesenheit dafür, dass Kontakt trotzdem möglich und sicher ist.

Gefahr der Kindesentziehung

Wenn die Sorge besteht, ein Elternteil könnte das Kind gegen den Willen des anderen an einen unbekannten Ort oder ins Ausland bringen, findet der Umgang unter Begleitung statt.

Unterschiedliche Formen des begleiteten Umgangs in Berlin

Wie eng die Begleitung ist, richtet sich nach der konkreten Situation der Familie und warum sie angeordnet wurde. Grundsätzlich sprechen wir von:

Der Weg zur Umgangsbegleitung nach §18 Abs. 3 SGB VIII

Kontakt & Klärung
Unsere Erstberatung ist kostenlos. Wir vermitteln, wie eine Umgangsbegleitung abläuft, und klären, ob wir die Begleitung in Ihrer Situation fachlich übernehmen können.
Getrennte Vorgespräche

Wir sprechen mit beiden Elternteilen. Jede Seite kann in Ruhe schildern, wie sie die Lage erlebt, ohne dass daraus eine Auseinandersetzung wird. Auch das Kind beziehen wir altersgerecht ein.

Verbindliche Absprachen
Gemeinsam legen wir den Rahmen fest: Ort, Dauer, Häufigkeit, wer bringt und holt, was während der Treffen gilt und wann wir eingreifen. Diese Klarheit soll alle Beteiligten entlasten.
Die Umgangskontakte
Jetzt findet der Umgang statt. Wir halten uns so weit wie möglich zurück und dokumentieren im Anschluss sachlich, wie das Treffen verlaufen ist.
Auswertung
In regelmäßigen Abständen setzen wir uns mit beiden Elternteilen und dem Jugendamt zusammen: Was hat sich verändert? Kann die Begleitung zurückgefahren werden?

Almona als Träger für begleitete Umgänge in Berlin

Wo Eltern zerstritten sind, Krisen das Zusammenleben bestimmen, wird Verständigung schwierig. In Familien, in denen zu Hause nicht Deutsch gesprochen wird, kommt zu diesen Belastungen eine Verständigungshürde bei der Hilfe dazu. Hier ist unser sozialpädagogisches Team mit über 15 gesprochenen Sprachen, darunter Arabisch, Türkisch, Kurdisch, Farsi, Rumänisch, Russisch, Albanisch und Polnisch, sehr gut aufgestellt. Das heißt konkret: Ein Kind muss bei den Treffen nicht für einen Elternteil übersetzen. Und kein Elternteil sitzt in einem Vorgespräch, in dem es die Hälfte nicht versteht – gerade dort, wo Missverständnisse gravierende Folgen haben können.
Unsere Haltung:
Unser Ziel ist immer ein sicheres Umfeld, in dem sich das Kind entwickeln kann. Wir verstehen uns als Schutz und Vermittlung zugleich und begegnen allen Beteiligten ohne Vorurteil. Auch denen, über die schon viel geurteilt wurde.

Kontakt aufnehmen!

Lernen wir uns kennen

Ein Erstgespräch ist immer unverbindlich und kostenfrei. Schildert uns eure Situation und wir schätzen ehrlich ein, ob und wie wir euch in der Krise begleiten können.

Unsere Leistungen auf einen Blick

Sozialpädagogische Einzelfallhilfe

§30 SGB VIII

Sozialpädagogische Familienhilfe

§31 SGB VIII

Eingliederungshilfe für Kinder

§35a SGB VIII

Pädagogischer Kampfsport

Hilfsmittel im Rahmen §30

Begleitete Umgänge

§18 Abs. 3 SGB VIII

Clearing

§27 i. V. m. §31 SGB VIII

Das Ziel unserer Begleitung

In den allermeisten Fällen ist der begleitete Umgang eine Hilfe auf Zeit. Das Ziel: Die Beziehung zwischen Kind und Elternteil stabilisiert sich, die Konflikte zwischen den Erwachsenen werden weniger und irgendwann finden Umgänge wieder frei und ohne Begleitung statt. Darauf arbeiten wir hin.

Zugleich wäre es unehrlich, zu behaupten, dass es immer so ausgeht. Manchmal zeigt eine Begleitung auch, dass ein Kontakt einem Kind zum jetzigen Zeitpunkt nicht guttut. Auch das ist ein Ergebnis und keines, das wir verschweigen oder beschönigen. Über die Konsequenzen entscheiden dann Jugendamt und Familiengericht, nicht wir.

Der Fokus in beiden Fällen: Wir richten uns danach, was das Kind zeigt und braucht. Nicht danach, welches Ergebnis sich jemand wünscht.

Häufige Fragen zum begleiteten Umgang

Nein. Er dient dem Schutz des Kindes, nicht der Sanktionierung der Eltern oder eines einzelnen Elternteils. Gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss ist er sogar das mildere Mittel: Er sorgt dafür, dass Kontakt überhaupt möglich bleibt.
Ja. Nach §5 SGB VIII habt ihr ein Wunsch- und Wahlrecht. Bei einer Umgangsbegleitung kommt hinzu: Der Träger muss mitwirkungsbereit sein. Nennen Sie Almona gegenüber dem Jugendamt oder im Verfahren, und sprecht parallel mit uns, damit wir vorab klären können, ob wir die Begleitung übernehmen können.
Nein. Die Termine lassen sich so gestalten, dass sich beide Elternteile nicht sehen, etwa durch versetzte Ankunfts- und Abholzeiten. Wie das dann im jeweiligen Fall genau aussieht, klären wir in den getrennten Vorgesprächen.
Nein. Eine Umgangspflegerin oder ein Umgangspfleger wird vom Familiengericht bestellt (§1684 Abs. 3 BGB) und hat eigene rechtliche Befugnisse, etwa das Kind für den Umgang herauszuverlangen. Der begleitete Umgang nach §18 Abs. 3 SGB VIII ist ein Angebot der Jugendhilfe – wir begleiten, haben aber keine derartigen Befugnisse.
Eine Umgangsbegleitung funktioniert nur, wenn das Kind mitgeht, im wörtlichen wie im übertragenen Sinn. Wir bereiten Kinder altersgerecht vor und achten während der Treffen darauf, wie es ihnen geht. Zeigt ein Kind deutlich, dass es nicht möchte, sprechen wir das offen an und setzen die Umgänge gegebenenfalls für eine Zeit aus.