Leistung der Jugendhilfe
Der Schutz hat Priorität
Alle 12 Bezirke
Unsere Sozialpädagog:innen sorgen bei einem Treffen für einen sicheren Rahmen für das Kind – körperlich wie emotional. Das ist unsere erste Aufgabe, vor allen anderen.
Wir beobachten, wie Kind und Elternteil miteinander umgehen und halten den Verlauf sachlich fest. Diese Rückmeldung geht an das Jugendamt.
Wenn ein Kind unter Druck gesetzt, ausgefragt oder gegen den anderen Elternteil eingenommen wird, greifen wir ein. Im Zweifel brechen wir den Kontakt ab.
Vor und nach den Treffen sprechen wir mit beiden Elternteilen, damit die Bedürfnisse des Kindes verstanden werden und nicht der Konflikt im Vordergrund steht.
Der begleitete Umgang ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Nach §18 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Gleiches gilt für Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie die Personen, bei denen das Kind lebt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und Hilfestellung geleistet werden soll. Daneben steht das Umgangsrecht selbst im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Familiengericht kann zudem anordnen, dass Umgang nur in Anwesenheit einer dritten Person stattfindet (§1684 Abs. 4 BGB).
Wichtig zu wissen: Diese Anordnung ist das mildere Mittel. Die Alternative wäre, den Umgang ganz auszuschließen. Ein begleiteter Umgang ist also kein Urteil über einen Elternteil, sondern der Weg, auf dem Kontakt überhaupt möglich bleibt.
Die Eltern sind so zerstritten, dass schon die Übergabe des Kindes eskaliert. Die Begleitung nimmt den Streit aus der Situation heraus und vermittelt.
Das Kind hat den Elternteil lange nicht gesehen oder kennt ihn kaum. Hier geht es darum, sich behutsam und ohne Überforderung wieder kennenzulernen.
Wenn Vorwürfe körperlicher, psychischer oder sexualisierter Gewalt im Raum stehen und der Sachverhalt noch nicht geklärt ist, sichert die Begleitung das Kind ab.
Wenn die Erkrankung eines Elternteils zu unberechenbarem Verhalten führen kann, sorgt unsere Anwesenheit dafür, dass Kontakt trotzdem möglich und sicher ist.
Wenn die Sorge besteht, ein Elternteil könnte das Kind gegen den Willen des anderen an einen unbekannten Ort oder ins Ausland bringen, findet der Umgang unter Begleitung statt.
Wir sprechen mit beiden Elternteilen. Jede Seite kann in Ruhe schildern, wie sie die Lage erlebt, ohne dass daraus eine Auseinandersetzung wird. Auch das Kind beziehen wir altersgerecht ein.
Kontakt aufnehmen!

§30 SGB VIII

§31 SGB VIII

§35a SGB VIII

Hilfsmittel im Rahmen §30

§18 Abs. 3 SGB VIII

§27 i. V. m. §31 SGB VIII
In den allermeisten Fällen ist der begleitete Umgang eine Hilfe auf Zeit. Das Ziel: Die Beziehung zwischen Kind und Elternteil stabilisiert sich, die Konflikte zwischen den Erwachsenen werden weniger und irgendwann finden Umgänge wieder frei und ohne Begleitung statt. Darauf arbeiten wir hin.
Zugleich wäre es unehrlich, zu behaupten, dass es immer so ausgeht. Manchmal zeigt eine Begleitung auch, dass ein Kontakt einem Kind zum jetzigen Zeitpunkt nicht guttut. Auch das ist ein Ergebnis und keines, das wir verschweigen oder beschönigen. Über die Konsequenzen entscheiden dann Jugendamt und Familiengericht, nicht wir.
Der Fokus in beiden Fällen: Wir richten uns danach, was das Kind zeigt und braucht. Nicht danach, welches Ergebnis sich jemand wünscht.